Behandlungspflege nach SGB V
Ihr Arzt hat Ihnen Behandlungspflege verordnet? Darunter versteht man medizinische Maßnahmen, die von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden. Das soll beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt verhindern.
Zu diesen Maßnahmen gehören:
- tägliche Medikamentengabe oder wöchentliches Stellen von Medikamenten
- Blutzuckermessung / Insulingabe
- Injektionen
- Wundversorgung – Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
- Kompressionstherapie
- Spezielle Krankenbeobachtung
Grundpflege nach SGB XI
Auch die Grundpflege wird Ihnen von Ihrem Arzt verordnet. Sie unterstützt bei alltäglich wiederkehrenden Tätigkeiten. Damit erhalten pflegebedürftige Personen Unterstützung bei der Grundversorgung.
Zu diesen Maßnahmen gehören:
- Aktivierende Pflege
- Hilfe bei der Ernährung
- Förderung der Bewegung
Betreuungsleistungen (§ 45 SGB XI)
Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Zu diesen Maßnahmen gehören:
- Gespräche, Spaziergänge
- Besorgen von Rezepten und Verordnungen
Hilfen bei der Haushaltsführung
- Reinigung der Wohnung
- Vorratseinkauf
- Waschen und Pflegen der Wäsche
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Wenn Sie einen Angehörigen in seinem Zuhause pflegen, aber zeitweise verhindert sind, hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger unter Umständen Anspruch auf eine sogenannte Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson.
Pflegeberatungsgespräche nach (§ 37.3 SGB XI)
Ein regelmäßiger Beratungseinsatz ist bei Pflegebedürftigen welche ausschließlich von Angehörigen gepflegt werden und Pflegegeld beziehen verpflichtend.
Für Pflegegrad 2 und 3 findet die Beratung alle sechs Monate statt. Für Pflegegrad 4 und 5 ist die Beratung alle drei Monate.